Sorgerecht und Umgangsrecht

Sofern Sie bei der Geburt ihrer Kinder verheiratet waren, üben Sie das gemeinsame Sorgerecht automatisch aus. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das gemeinsame Sorgerecht begründet, wenn die Kindeseltern heiraten, die Kindeseltern eine gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben, oder das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht überträgt.
 

Auch nach einer Trennung oder Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht. Nur wenn Streit zwischen den Eltern darüber entsteht, beim wem das Kind in Zukunft leben soll, überträgt das Gericht die elterliche Sorge entweder insgesamt oder in Teilbereichen (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) auf einen Elternteil. Gleiches gilt bei Differenzen in Erziehungsfragen oder sonstigen Belangen des Kindes.

Unabhängig vom Sorgerecht, hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein gesetzlich geschütztes Umgangsrecht. Damit ist das Recht (und die Pflicht) gemeint, das gemeinsame Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen, um die durch die Trennung beeinträchtigte Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten.

 

Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht werden juristisch unter dem Begriff „Kindschaftsverfahren“ zusammmengefasst.


Da Kinder in diesen Verfahren immer zu beteiligen sind, ist bei der anwaltlichen Vertretung besonderes Fingerspitzengefühl erforderlich. Gerichtliche Entscheidungen müssen sich immer am „Wohl des Kindes“ orientieren. Dieses herauszuarbeiten, ist unsere Aufgabe als Ihre anwaltliche Vertretung.

Hierzu gehört auch die Frage, ob die Betreuung im Wechselmodell den Interessen und Bedürfnissen des/der Kinder am besten entspricht.

Kinder sind erst ab ihrem 14. Lebensjahr berechtigt, gegen Entscheidungen, mit denen sie nicht einverstanden sind, selbst Beschwerde einzulegen. Bis dahin werden sie im gerichtlichen Verfahren zwar angehört, ihr Wunsch stellt allerdings nur ein Kriterium neben einer ganzen Reihe anderer Aspekte des „Kindeswohls“ dar, der schließlich Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung ist.

 

Aspekte der Kontinuität, Bindung, Erziehungsfähigkeit und nicht zuletzt der Bindungstoleranz (d.h. der Fähigkeit einen guten Kontakt zum anderen Elternteil zu gewährleisten) sind Grundlage der Entscheidung des Gerichts.

 

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema:

Karin Löffler, Rechtsanwältin
Karin Löffler

Rechtsanwältin · Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin

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