Die Kosten der notariellen Tätigkeit sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben und der Notar ist gesetzlich verpflichtet, sich an diese vorgeschriebenen Gebühren zu halten.
Maßgeblich ist regelmäßig der sogenannte Geschäftswert des betreffenden Rechtsgeschäfts. D.i. im Falle von Kaufverträgen der Kaufpreis, bei Erb- und Familiensachen häufig der Wert des durch die Regelung betroffenen Vermögens.
Hieraus ergibt sich ein für alle Beteiligten bindender „Listenpreis“, mit welchem auch die Beratung und Entwurfsfertigung des Notars abgegolten wird.
Der Notar darf daher weder Nachlässe geben noch bei einem höheren Zeit- oder Arbeitsaufwand höhere Gebühren abrechnen. Somit sind die entstehenden Kosten bei jedem Notar gleich.
Wenn sich Mandanten vor einer Beurkundung ausführlich beraten und Entwürfe erstellen lassen, fallen hierfür keine separaten Kosten an. Diese Leistungen sind mit der Beurkundungsgebühr abgegolten, unabhängig davon, wie viele Termine und welcher Zeitaufwand tatsächlich zu der Vorbereitung der Beurkundung notwendig waren. Auch ist die Gebühr unabhängig vom tatsächlichen Schwierigkeitsgrad der notariellen Tätigkeit.
Anders ist dies nur bei einer isolierten Beratung. In diesem Fall entsteht eine Rahmengebühr und der Notar kann in diesem festen Rahmen je nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad die entstehende Gebühr festsetzen.
Weitere Informationen zu den Notarkosten finden Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer.
Berechnungsbeispiele
Um Ihnen darüber hinaus einen ersten konkreten Einblick zu geben, haben wir ein paar Berechnungsbeispiele für häufig genutzte notarielle Tätigkeiten zusammengestellt. Die Berechnung basiert auf den geltenden Gebührensätzen zum Zeitpunkt Januar 2020.
Im Folgenden werden zu unterschiedlichen notariellen Tätigkeiten Berechnungen aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich nur um Beispiele handelt. Werden nämlich in dem konkreten Fall in einer Urkunde weitere Punkte geregelt, so können für diese zusätzliche Gebühren anfallen. Auch die Dokumentenpauschalen bestimmen sich nach den tatsächlich im Einzelfall anfallenden Seitenzahlen.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu Rechtsthemen: Diese Informationen ersetzen keine anwaltliche Beratung und stellen auch keine verbindlichen Angaben dar. Bei aller Sorgfalt übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben auf unserer Webseite. Sollten Sie eine verlässliche Auskunft wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin.
Immobilienkaufvertrag
Bei dem Kauf einer Immobilie für einen Kaufpreis in Höhe von 300.000 €, holt der Notar das Negativattest der Gemeinde bzgl. eines gesetzlichen Vorkaufsrechts ein und überwacht die Kaufpreisfälligkeit. Ferner stellt er den Eigentumsumschreibungsantrag beim Grundbuch erst, wenn ihm die Kaufpreiszahlung nachgewiesen wurde. Es fallen in der Regel für den Käufer die folgenden Gebühren an:
Ist die verkaufte Immobilie im Grundbuch belastet und soll die Belastung nicht vom Käufer übernommen werden, fallen für die Einholung der entsprechenden Löschungsunterlagen und die spätere Löschung im Grundbuch weitere Gebühren an. Die Gebühren hängen jedoch von der aktuellen Höhe der Belastung ab und sind in der Regel vom Verkäufer zu tragen, der die Immobilie lastenfrei zu übertragen hat.
Die Gebühren bei einem Testament berechnen sich nach dem Gesamtvermögen des Erblassers, wobei Schulden bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden können.
Bei einem Einzeltestament eines Erblassers mit einem nach Abzug von Schulden errechneten Vermögen von 150.000,00 € entstehen die folgenden Notargebühren:
Zwei Erblasser beurkunden einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament und haben ein nach § 102 Abs. 2 GNotKG bereinigtes Gesamtvermögen von 600.000,00 €:
Zwei Personen oder mehr gründen eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € und bestellen einen oder mehrere Geschäftsführer. Der Notar erstellt die Gründungsurkunde nebst Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste, entwirft die Handelsregisteranmeldung und überwacht die Einzahlung des Stammkapitals:
Beurkundungsverfahren (Gründung) §§ 97, 108, 105 Geschäftswert: 60.000,00 € (30.000 € für die Gründung und 30.000 € für den Bestellungsbeschluss des Geschäftsführers)
Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten § 112 Geschäftswert: 30.000,00 €
37,50 €
Dokumentenpauschale (17 Seiten, s/w)
2,55 €
Dokumentenpauschale (3 Dateien, 21 Seiten)
10,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 €
Zwischensumme netto
717,95 €
Umsatzsteuer 19 %
136,41 €
Gesamtbetrag
854,36 €
Eine Person gründet eine Ein-Mann-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € und bestellt sich zum Geschäftsführer. Der Notar erstellt die Gründungsurkunde nebst Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste, entwirft die Handelsregisteranmeldung und überwacht die Einzahlung des Stammkapitals:
Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten § 112 Geschäftswert: 30.000,00 €
37,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 €
Zwischensumme netto
628,50 €
Umsatzsteuer 19 %
119,42 €
Gesamtbetrag
747,92 €
Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen
Die Gebühren für Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen sind sehr unterschiedlich und hängen stark davon ab, was zwischen den Parteien vereinbart wird. Der Wechsel des Güterstandes bemisst sich nach § 100 GNotKG nach dem jeweiligen Vermögen beider Ehegatten, wobei Schulden bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden können. Vereinbarungen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt bestimmen sich nach der jeweiligen Unterhaltshöhe.
Beispielsweise können bei einer Scheidungsfolgevereinbarung, in der die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren und auf Zugewinn- und Unterhalt verzichten, eine Regelung zur elterlichen Sorge treffen und den Kindesunterhalt festlegen, folgende Gebühren entstehen:
17.696,00 € – Kindesunterhalt (1. Kind 604,00 €/Monat x 16 Monate gem. vertragliche Vereinbarung = 9.664,00 und 2. Kind 502,00 €/Monat x 16 Monate gem. vertragliche Vereinbarung = 8.032,00 €)
Dokumentenpauschale (s/w)
4,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 €
Zwischensumme netto
2.374,50 €
Umsatzsteuer 19 %
451,16 €
Zwischensumme brutto
2.825,66 €
ZTR-Gebühr f. Reg. i. zentralen Testamentsregister
30,00 €
Gesamtbetrag
2.855,66 €
Schließen die Parteien dagegen nur einen Ehevertrag, in dem sie den Zugewinnausgleich modifizieren und beispielsweise nur einen Vermögensgegenstand (z.B. Unternehmen oder Immobilie) aus dem Zugewinn herausnehmen, so berechnen sich die Gebühren nur nach dem Wert dieses Vermögensgegenstandes. Hat der Vermögensgegenstand einen Wert von 100.000 €, fallen beispielsweise die folgenden Gebühren an:
Die Gebühren einer Generalvollmacht, welche die vermögensrechtlichen Angelegenheiten regelt, sind von dem Notar gemäß § 98 Abs. III GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei das Vermögen des Mandanten und auch der Umfang der Vollmacht zu berücksichtigen sind. Es darf aber nicht mehr als die Hälfte des Vermögens (ohne Abzug von Schulden) berechnet werden.
Bei einem Vermögen von 100.000 € ergeben sich daher folgende Gebühren:
Beurkundungsverfahren § 98 Geschäftswert: 50.000,00 € (1/2 von 100.000,00 €)
165,00 €
Dokumentenpauschale (s/w) 20 Seiten
3,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 €
Zwischensumme netto
188,00 €
Umsatzsteuer 19 %
35,72 €
Gesamtbetrag
223,72 €
Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht regelt der Vollmachtgeber seine persönlichen und medizinischen Angelegenheiten. Diese Vollmacht wird mit der Patientenverfügung verbunden, in welcher der Wille des Vollmachtgebers festgehalten ist, den der Bevollmächtigte bei bestimmten Krankheitssituationen gegenüber Ärzten und Kliniken durchsetzen soll. Ferner wird eine Betreuungsverfügung aufgenommen, in der bestimmt wird, dass im Falle einer gesetzlichen Betreuung der Bevollmächtigte als Betreuer festgesetzt werden soll.
Auch bei einer Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung hat der Notar jeweils den Wert, aus dem sich die Gebühren errechnen, nach billigem Ermessen festzusetzten, nicht jedoch mehr als die Hälfte des Vermögens ohne den Abzug von Schulden. Für die Betreuungsverfügung ist allerdings kein gesonderter Wert zu bestimmen.
KV 21200 Beurkundungsverfahren § 98, § 36 Geschäftswert: 55.000,00 € (1/2 von 100.000,00 € für die Vollmacht und 5.000,00 € für die Patientenverfügung)
192,00 €
Dokumentenpauschale (s/w) 36 Seiten
5,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 €
Zwischensumme netto
217,40 €
Umsatzsteuer 19 %
41,31 €
Gesamtbetrag
258,71 €
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