Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge – als die vom Gesetzgeber für Sie und Ihre Rechtsnachfolge angedachte Lösung – ist in zahlreichen Fällen nicht das, was sich heutige Erblasser hinsichtlich der Verteilung Ihres Vermögens wünschen. Insbesondere das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in seinen Einzelheiten oftmals unbekannt.
Die gesetzliche Erbfolge wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Die noch lebenden Verwandten des Erblassers werden vom Gesetz dabei in verschiedene „Ordnungen“ unterteilt und dem Erbrecht eines gegebenenfalls vorhandenen Ehegatten gegenübergestellt.
Verwandte einer vorhergehenden Ordnung verdrängen diejenigen aus nachfolgenden Ordnungen, sodass beispielsweise die Kinder (1. Ordnung) des Erblassers ohne Weiteres vor den Eltern oder Geschwistern des Erblassers (2. Ordnung) als Erben berufen sind.
Innerhalb einer Ordnung wird grundsätzlich zu gleichen Teilen geerbt, weshalb etwa ein Erblasser mit zwei Kindern von diesen je zur Hälfte beerbt wird. Die weiteren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel, etc.) können nur dann erben, wenn sie nicht von ihren jeweils eigenen Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen werden (sog. Erbfolge nach Stämmen).
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, die die gesetzliche Erbfolge verdrängen könnte, bietet sich eine rechtliche Überprüfung an – sei es im Vorfeld zur Errichtung eines Testaments oder zur Abwicklung eines bereits eingetretenen Erbfalls.
Nicht einfacher wird es, wenn der Erblasser neben Verwandten auch einen Ehegatten hinterlässt. Dessen Erbquote bestimmt sich grundsätzlich danach, welche Ordnungen sonst zur Erbfolge berufen sind. Je näher die Verwandten dabei dem Erblasser stehen, umso niedriger die Erbquote des Ehegatten.
Hat der Erblasser Kinder, beträgt die Erbquote des Ehegatten lediglich ¼. Weiter zu berücksichtigen ist jedoch in vielen Fällen der gesetzliche, weil nicht durch Ehevertrag ausgeschlossene, Güterstand der Ehegatten. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat der überlebende Ehegatte das Recht, eine pauschale Erhöhung seiner Erbquote um ein weiteres Viertel zu verlangen. Er verzichtet damit auf die konkrete Durchführung des Zugewinnausgleichs und beerbt den Erblasser, etwa neben Abkömmlingen erster Ordnung, mit einer Quote von insgesamt ½.
Besonders kritisch sind außerdem Situationen in denen es zur schnellen und zufälligen Aneinanderreihung von Erbfällen kommt. In einer Art „Kettenreaktion“ können selbst große Vermögen ganze Familienteile auslassen und überspringen.
Das Gelingen moderner Familienformen (sog. „Patchworkfamilien“) droht an den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge zu scheitern. Ihr Handeln ist gefragt!
Die gesetzliche Erbfolge ist lediglich eine Intestaterbfolge. Das bedeutet, sie greift nur dann, wenn der Erblasser keine anderweitige Regelung (Testament oder Erbvertrag) getroffen hat. In den Grenzen des Pflichtteilsrechts kann die Erbfolge nahezu beliebig gestaltet werden. Erbquoten können verändert, Personen oder Stämme von der Erbfolge ausgeschlossen und wiederum familienfremde Personen als Erben eingesetzt werden. Spätestens an dieser Stelle hilft Ihnen unsere fachkundige Beratung, keine Fehler zu machen und an alles zu denken!
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